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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Radio-, Fernseh-, Elektro- und Multimedia-Fachbetriebe Die
nachstehenden Bedingungen sind im beiderseitigen Einverständnis
Vertragsbestandteil; sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und
ähnlichen Bedingungen des Kunden: Abweichungen, Ergänzungen sowie
besondere Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
I. Verkaufsbedingungen 1. Abnahme und Abnahmeverzug Nimmt der Kunde den
Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Unternehmer berechtigt, ihm
eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf anderweitig
über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen
verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte
des Unternehmers, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung
kann der Unternehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer
als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur
ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist
gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) abzunehmen, soweit dies
zumutbar ist. 2. Mängelansprüche 2.1 Für Mängelansprüche des Kunden
beträgt die Verjährungsfrist bei gebrauchten Gegenständen und wenn der
Kunde Unternehmer ist, ein Jahr, im übrigen zwei Jahre. Dies gilt nicht
für Ansprüche wegen mangelhafter Baumaterialien, die für ein Grundstück
oder Gebäude wesentlich und mit diesem fest verbunden sind und beim
Unternehmerrückgriff aus Anlass eines Verbrauchsgüterkaufes. 2.2 Der
Kunde kann bei einer mangelhaften Sache zunächst nur die Beseitigung
des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen
(Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die vom Kunden gewählte Art der
Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten
möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob
auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den
Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden
beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung;
auch diese kann der Unternehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten
verweigern. Liefert der Unternehmer zum Zweck der Nacherfüllung eine
mangelfreie Sache, hat der Kunde die mangelhafte Sache herauszugeben
und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. 2.3 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. 2.4 Werden vom Kunden
Mängelansprüche geltend gemacht, muß er den Erwerb des Kaufgegenstandes
durch Vorlage der Rechnung oder auf andere geeignete Weise nachweisen.
II. Leistungs- und Reparaturbedingungen 1. Kosten für nicht
durchgeführte Aufträge Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird der
entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt,
wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil: 1.1 der
beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte; 1.2 der Kunde den vereinbarten Termin
schuldhaft versäumt; 1.3 der Auftrag während der Durchführung
zurückgezogen wurde; 1.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung
entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht
einwandfrei gegeben sind.1.5 Ersatzteile nicht lieferbar und die
Reparatur somit nicht durchgeführt werden kann 1.6 zur Reparatur
abgegebene Geräte brauchen nach einer nicht durchgeführten Reparatur
nicht in den Urzustand gesetzt werden 2. Bauleistungen werden insgesamt
nach Teil B
der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) erbracht. 3.
Mängelansprüche 3.1 Für Mängelansprüche, die nicht auf Bauleistungen an
Gebäuden oder Grundstücken beruhen, beträgt die Verjährungsfrist ein
Jahr, wenn der Kunde Unternehmer ist, im übrigen zwei Jahre. 3.2 Der
Unternehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues
Werk herstellen (Nacherfüllung). Der Unternehmer kann die Nacherfüllung
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, kann er vom Kunden die
Herausgabe des mangelhaften Werkes und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen verlangen. 3.3 Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde dem
Unternehmer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und
Gelegenheit
zu gewähren. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß der
beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur
dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht.
Verweigert der Kunde dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der
Unternehmer von der Mängelhaftung befreit. Dem Kunden ist bekannt, daß
der Unternehmer eine externe Datensicherung vor Arbeitsaufnahme
voraussetzt. 3.4 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der
Kunde vom Vertrag zurücktreten oder nach seiner Wahl die Vergütung
mindern. 4. Erweitertes Pfandrecht des Unternehmers an beweglichen
Sachen 4.1 Dem Unternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten
Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen
aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen
Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem im Besitz des
Unternehmers befindlichen Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für
sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur,
soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. 4.2 Wird
der Gegenstand vom Kunden nicht innerhalb von 4 Wochen nach
Aufforderung abgeholt, kann der Unternehmer mit Ablauf dieser Frist ein
angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt die Abholung nicht spätestens
nach drei Monaten, entfällt eine weitere Aufbewahrungspflicht und jede
Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat
vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung
zuzusenden. Der Unternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf
dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu
veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten. 4.3 Bei
Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des
jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die
Abschlagszahlungen sind vom Unternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen
ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten. III. Gemeinsame Bestimmungen
für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe 1. Preise und
Zahlungsbedingungen 1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz
des Unternehmers einschließlich Mehrwertsteuer. 1.2 Alle
Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich
vereinbart wurden. Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur
nach besonderer Vereinbarung. 1.3 Der Kunde kommt auch ohne Mahnung
neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer
Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher,
ob oder wann dem Kunden die Rechnung oder Zahlungsaufstellung
zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Empfang der gekauften Sache.
2. Eigentumsvorbehalt Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben
bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag vom Kunden geschuldeten
Zahlungen Eigentum des Unternehmers. Gleiches gilt für Gegenstände, die
der Unternehmer im Rahmen von Reparatur- oder sonstigen
Montageverträgen liefert, soweit diese Gegenstände nicht durch Einbau
wesentliche Bestandteile einer nicht dem Unternehmer gehörenden Sache
werden. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle
Forderungen, die der Unternehmer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang
mit seiner Lieferung oder Leistung nachträglich erwirbt. Letzteres gilt
nicht, wenn eine Reparatur durch den Unternehmer unzumutbar verzögert
wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der Ansprüche aus dem
Eigentumsvorbehalt dürfen die vom Eigentumsvorbehalt erfaßten
Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen oder verschenkt
und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind
Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde
Unternehmer, so ist ihm die Übertragung von Besitz oder Eigentum im
gewöhnlichen Geschäftsgang seines Unternehmens unter der Voraussetzung
gestattet, daß die Forderungen aus der Weiterübertragung an den Dritten
einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des
Unternehmers bereits jetzt an den Unternehmer abgetreten werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und
Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, so lange er seinen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in
Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde seinen fälligen
Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der
Unternehmer nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und
die Vorbehaltsware vom Kunden herausverlangen sowie nach Androhung mit
angemessener Frist unter Verrechnung auf seine Forderung durch
freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der
Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Bei
Teilzahlungsgeschäften kann der Unternehmer den Kaufgegenstand
herausverlangen, wenn der Kunde trotz zweiwöchiger Zahlungsfrist mit
zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und
mindestens mit 10 % des Gesamtteilzahlungspreises (bei einer
Abzahlungsdauer von über drei Jahren mindestens 5 %) im Verzug ist. Bei
Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung der Vorbehaltsware
oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt hat der
Kunde dem Unternehmer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den
Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer
Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit
diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat
die Pflicht, die Vorbehaltsware während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und alle
vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen
unverzüglich ausführen zu lassen. Der Unternehmer verpflichtet sich,
die ihm zustehenden Sicherungen freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden und noch nicht beglichenen Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt. 3. Nacherfüllung, Rücktritt 3.1 Liefert der Unternehmer zum
Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache oder stellt der er ein
neues Werk her, so kann er vom Kunden die mangelhafte Sache oder das
mangelhafte Werk herausverlangen und Wertersatz für die gezogenen
Nutzungen fordern. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzungen kommt es
auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen
tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer
unter Berücksichtigung der Mangelhaftigkeit der Sache oder des Werks
an. 3.2 Bei Rücktritt sind Unternehmer und Kunde verpflichtet, sich die
voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für gezogene
Nutzungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des
Wertes gilt III. 3.1 Satz 2 entsprechend. 4. Haftungsausschlüsse 4.1
Von jeglicher Mängelhaftung ausgeschlossen sind: Mängel, die der Kunde
durch Beschädigung, falschen Anschluß, falsche Bedienung oder
unsachgemäße Eingriffe verursacht hat oder die durch höhere Gewalt, z.
B. Blitzschlag oder Verschleiß, Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile, nichtbestimmungsgemäßen Gebrauch,
Verschmutzung, außergewöhnliche mechanische, chemische oder
atmosphärische Einflüsse verursacht wurden oder Mängel, die der Kunde
nicht unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen angezeigt hat.
Darüber hinaus sind bei Produkten der Unterhaltungselektronik von
jeglicher Haftung ausgeschlossen: Mängel, die durch schlechte
Empfangsqualität, ungünstige oder nachträglich geänderte
Empfangsbedingungen, mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des
Empfangs oder Betriebs durch äußere Einflüsse, vom Kunden eingelegte
ungeeignete oder mangelhafte Batterien, verschmutzte Magnetköpfe oder
die unsachgemäße Behandlung von Abtastnadeln bedingt sind. 4.2 Der
Unternehmer haftet nicht für Schäden, die er, sein gesetzlicher
Vertreter oder Erfüllungsgehilfe fahrlässig verursacht hat. Dies gilt
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs,
insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter
Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. 5. Gerichtsstand Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers. Der gleiche Gerichtsstand
gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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